Datenschutz und Google Fonts

Im Januar diesen Jahres gab es ein Urteil vom Landgericht München, dass die dynamische Einbindung von externen Diensten, wie z.B. Google Fonts, ohne Einwilligung der Besucher nicht datenschutzkonform ist. (LG München, Urteil vom 20.01.2022, Az. 3 O 17493/20).
Nach einem üblichen halben Jahr Welpenschutz sind im August 2022 die Abmahnanwälte ins Spiel gekommen. Eine vorher nicht da gewesene Abmahnwelle hat die Webseitenbetreiber erreicht. Im Falle der Google Fonts müssen die Schriften auf dem Server hochgeladen werden und somit werden keine externen Daten angefordet. Das Urteil bezieht sich zwar explizit auf die Google Fonts, aber wenn man das Urteil genau liest, dann müsste es im Grunde für alle externen Quellen, wie Bewertungssysteme, Karten, Videos oder sonstige Daten von externen Internetseiten, gelten.
Unsere Kunden sind selbstverständlich seit Januar auf der sicheren Seite – sogar was die externen Daten angeht.